Zum Heulen: Robespierre tötet Heuler mit Robbenspeer
Trotz Robbenfangverbot: Maximilien de Robespierre mit Robbenspeer unterwegs
Wieder einmal kam es durch den amtsbekannten französischen Walfänger Maximilien de Robespierre, welcher von seinen versoffenen und oftmals auch blutdurstigen und nach frischem Blut dürstenden Kameraden nur der “Robben-Revoluzzer” genannt wird, zu einer Straftat außerhalb des limitierten Abschlachtzeitraumes für Robben und andere Säugetiere. Seit 1789 gilt dieses Verbot übrigens auch für andere Säugetiere außer der Gattung Mensch, welche ganzjährig ohne Strafandrohung abgeschlachtet werden darf. Robespierre, welcher berüchtigt dafür ist, mit bloßen Händen und nur mit seinem gefürchteten Robbenspeer, dem nach ihm benannten Robespierre-Robbenspeer, auf Robbenjagd zu gehen, hat sich zum wiederholten
Male wegen unerlaubten Abschlachtens eines jungen Heulers außerhalb der Jagdsaison strafbar gemacht.
Richter Joseph-Ignace Guillotine von “Freie Zeit“, dem Blog für Unfehlbarkeit und Fehl und Tadel, welcher den Vorsitz des sehr kafkaesken Prozesses innehatte, war “einfach nur zum Heulen zumute“, wie er selbst resigniert angesichts des mit dem Robbenspeer von Robespierre erdolchten Heulers sagte. Nach Verlesung der Anklageschrift und des darauf folgenden Gesellschaftsvertrages durch den staatlichen Tier-, Amts- und Leibarzt Jean-Jacques Rousseau, einem entfernten Verwandten von Jacques-Yves Cousteau und dessen aufklärerischem Schwager Jean-Jacques der Aufklärer, wurde es bis auf die grölenden und äußerst blutdurstigen und nach Blut dürstenden Kameraden von Robespierre still im Gerichtssaal.
Strafverteidigerin Olympe de Gouges, welche den Angeklagten auch während der letzten elf Prozesse wegen unerlaubten Waffenbesitzes, Mord- und Totschlagens sowie Mitführen einer nicht registrierten Waffe verteidigte, plädierte auf Freispruch wegen wichtiger Nichtigkeit im Zusammenhang mit nichtiger Unwichtigkeit und gewichtiger Sichtbarkeit.
Ihre Argumentation, dass Robespierre zwar den nach ihm benannten Robbenspeer mit sich führte, kann nicht dahingehend gewertet werden, dass durch den im heulenden Heuler steckenden Robbenspeer von Robespierre nicht möglicherweise auch und gerade deswegen andere Umstände zum Tod des säugenden Saugers oder in diesem Falle sogar saugenden Säugers geführt hätten haben. Denn, so erklärte die passionierte Kettenraucherin in weitschweifigen und langatmig kurzatmigen Ausführungen, es sei bis heute noch nicht zweifelsfrei erwiesen, dass die Neandertaler ein Mammut überhaupt mit den damals noch nicht auf dem Markt erhältlichen, aber nichtsdestotrotz auch rein hypothetisch verfügbaren Robbenspeeren der Steinzeit töten hätten können haben. Und solange die Wissenschaft dies nicht endgültig geklärt habe, solange muss man davon ausgehen, dass der sicherlich sehr gefährliche Robespierre-Robbenspeer, das wollte die Verteidigerin nicht abstreiten, keine Mordwaffe sei.
Auf die Frage des Hohen Gerichtes, was eigentlich die Neandertaler mit dem Robbenspeer von Robbespierre zu tun hätten, konnte die Verteidigerin zwar keine zufriedenstellende Auskunft geben, wollte jedoch nicht abschließend ausschließen, dass es sehr wohl einen kausalen Zusammenhang geben könnte, welcher aber möglicherweise in den Wirren der Französischen Revolution und vorher bzw. auch erst später untergegangen sein könnte. Die Anklage wurde daraufhin zusammen mit dem zufällig anwesenden Fallbeil fallengelassen. Ob der Robbenspeer von Maximilien de Robespierre für weiteres Köpferollen sorgen wird, kann derzeit nicht endgültig ausgeschlossen, aber genausowenig bejaht werden.

